13. Jan 2026
Verfuegung-Verkehrsmassnahme-Einbahnstrasse-im-Bereich-der-Zufahrt-zum-Parkplatz-Sportzentrum-Hirzenfeld
Verfügung Verkehrsmassnahme
Der Gemeinderat von Münchenbuchsee verfügt, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der kantonalen Strassenverordnung vom 29. 10 2008, folgende Verkehrsmassnahme:
Einbahnstrasse im Bereich der Zufahrt zum Parkplatz Sportzentrum Hirzenfeld
Erlaubte Fahrtrichtung West nach Ost; Fahren in verbotener Fahrtrichtung für Velos, Last- und Gesellschaftswagen, Anhänger und Traktoren gestattet (4.08.1) Höheweg, Abschnitt nördlich Parzelle Nr. 428, Koordinaten: Zwischen 600'393, 206'502 und 600'430, 206'517.
Es wird auf die Gesuchsakten und die Zustimmungsverfügung der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion, Tiefbauamt OIK III, vom 7. Januar 2026 verwiesen.
Auflageort: Bauverwaltung, Bernstrasse 12, 3053 Münchenbuchsee
Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21, innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung und die Angabe von Tatsachen sowie eine Unterschrift enthalten.
Gemeinde Münchenbuchsee, Ressort Tiefbau, 15. Januar 2026