Referendum / Initiative / Petition /  Jugend­motion

Der Bevölkerung von Münchenbuchsee stehen vier unterschiedliche politische Instrumente zur Verfügung.

Geschäfte, für die das Organisationsreglement das fakultative Referendum vorsieht, werden den Stimmberechtigten unterbreitet, wenn dies mindestens 300 in der Gemeinde stimmberechtigte Personen durch die Unterzeichnung des entsprechenden Antrages innerhalb von 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses des Grossen Gemeinderats im offiziellen Publikationsorgan ver-langen.
Die in Frage kommenden Geschäfte müssen folgenden Gegenständen gemäss Art. 29 Organisationsreglement entsprechen:

  • den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Reglementen, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehen oder in die abschliessende Zuständigkeit des Grossen Gemeinderats fallen,
  • neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'000'000.00.
  • neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 100‘000.00 bis Fr. 200‘000.00.

Die Stimmberechtigten von Münchenbuchsee haben die Möglichkeit die Behandlung eines Geschäftes zu verlangen, wenn es in ihre Zuständigkeit oder in die Zuständigkeit des Gemeindeparlamentes (Grosser Gemeinderat) fällt. Damit eine Initiative gültig ist, sind verschiedene Punkte zu berücksichtigen:

  • Die Initiative muss von mindestens 600 in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein.
  • Die Initiative muss spätestens innert sechs Monate nach Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
  • Die Initiative muss entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf verfasst sein.
  • Die Initiative muss eine vorbehaltslose Rückzugsklausel sowie Namen der Rückzugsberechtigten enthalten.
  • Die Initiative darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen.
  • Die Initiative darf weder rechtswidrig noch undurchführbar sein.


Die Initiative kann der Gemeindeverwaltung zur Vorprüfung unterbreitet werden. Das Vorprüfungsergebnis bindet den Gemeinderat nicht.

Jede interessierte Person und jede Interessengruppe hat das Recht, bei einem Organ der Gemeinde gemäss Art. 2 Organisationsreglement eine Petition einzureichen. Der Empfänger antwortet der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner innert drei Monaten.

Vierzig in der Gemeinde wohnhafte Jugendliche zwischen dem vollendeten 13. Altersjahr und dem vollendeten 17. Altersjahr können mit einer Jugendmotion die Behandlung eines die Gemeinde betreffenden Gegenstandes im Grossen Gemeinderat verlangen.

Werden mit einer Jugendmotion mehrere Begehren gestellt, so muss zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Weitere Einzelheiten bestimmt die Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderats.

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