Der Bevölkerung von Münchenbuchsee stehen vier unterschiedliche politische Instrumente zur Verfügung.
Geschäfte, für die das Organisationsreglement das fakultative Referendum vorsieht, werden den Stimmberechtigten unterbreitet, wenn dies mindestens 300 in der Gemeinde stimmberechtigte Personen durch die Unterzeichnung des entsprechenden Antrages innerhalb von 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses des Grossen Gemeinderats im offiziellen Publikationsorgan verlangen. Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind gemäss Art. 114 der Verfassung des Kantons Bern alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen.
Die in Frage kommenden Geschäfte müssen folgenden Gegenständen gemäss Art. 29 Organisationsreglement entsprechen:
Die Stimmberechtigten von Münchenbuchsee haben die Möglichkeit die Behandlung eines Geschäftes zu verlangen, wenn es in ihre Zuständigkeit oder in die Zuständigkeit des Gemeindeparlamentes (Grosser Gemeinderat) fällt. Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind gemäss Art. 114 der Verfassung des Kantons Bern alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Damit eine Initiative gültig ist, sind verschiedene Punkte zu berücksichtigen:
Die Initiative kann der Gemeindeverwaltung zur Vorprüfung unterbreitet werden. Das Vorprüfungsergebnis bindet den Gemeinderat nicht.
Jede interessierte Person und jede Interessengruppe hat das Recht, bei einem Organ der Gemeinde gemäss Art. 2 Organisationsreglement eine Petition einzureichen. Das jeweilige antwortet der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner innert drei Monaten.
Vierzig in der Gemeinde wohnhafte Jugendliche zwischen dem vollendeten 13. Altersjahr und dem vollendeten 17. Altersjahr können mit einer Jugendmotion die Behandlung eines die Gemeinde betreffenden Gegenstandes im Grossen Gemeinderat verlangen.
Werden mit einer Jugendmotion mehrere Begehren gestellt, so muss zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Weitere Einzelheiten bestimmt die Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderats.
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