27. Aug 2026
Teilrevision von Art. 40 Abs. 3 des Organisationsreglements per 01. September 2026 / Teilrevision von Art. 16 des Datenschutzreglements per 01. September 2026
Der Kanton Bern ändert seine Datenschutzgesetzgebung per 1. September 2026. Ab diesem Zeitpunkt wird die externe Datenschutzaufsicht für die Gemeinde Münchenbuchsee durch die kantonale Datenschutzbehörde Bern wahrgenommen.
Die bisherige kommunale Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsorgans als Datenschutzaufsichtsstelle fällt damit weg. Das Rechnungsprüfungsorgan ist ab dem 1. September 2026 nicht mehr mit den Aufgaben der unabhängigen Datenschutzaufsicht betraut.
Durch die Anpassung des übergeordneten kantonalen Rechts wird eine Anpassung von Art. 40 Abs. 3 des Organisationsreglements und Art. 16 des Datenschutzreglements der Gemeinde Münchenbuchsee zwingend erforderlich. Der Gemeinde Münchenbuchsee steht diesbezüglich kein Regelungsspielraum zu. Entsprechend kann der Gemeinderat die erforderliche Änderung gestützt auf Art. 52 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern (GG) selber beschliessen. Diesen Beschluss hat er in seiner Sitzung vom 17. August 2026 gefällt. Eine Auflageverfahren mit Beschwerdefrist wird vorliegend entsprechend nicht durchgeführt.
Die Änderungen treten per 1. September 2026 in Kraft und werden im Fraubrunner Anzeiger vom 28. August 2026 publiziert.
Gemeinderat Münchenbuchsee
Revidierte Erlasse:
Organisationsreglement
Datenschutzreglement