Die Verordnung im Bereich Natur und Landschaft dient dem Vollzug der entsprechenden Baureglementsbestimmungen und des Zonenplans 2 sowie der Umsetzung der Teilrichtplanung betreffend der Schutzobjekte sowie der Vernetzung im Landwirtschaftsgebiet.
Sie regelt die Entscheidkompetenzen und Beitragsmöglichkeiten.
Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv)