Innenräume der Schul- und Sportanlagen etc. offen für Personen bis 16 Jahren

14. Jan 2021

Innenräume der Schul- und Sportanlagen etc. offen für Personen bis 16 Jahren

Innenräume der Schul- und Sportanlagen / Lehrschwimmbecken Riedli / Saal- und Freizeitanlage

Ab 18. Januar 2021 hat der Bundesrat im Rahmen der neuen Corona-Schutzmassnahmen private Treffen und Treffen im öffentlichen Raum auf maximal 5 Personen inkl. Kinder limitiert.
Sport und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag wurden jedoch ausdrücklich nicht eingeschränkt.

Auch wenn in dieser bundesrätlichen Massnahme keine Stringenz zu erkennen ist, öffnet die Gemeinde Münchenbuchsee die Innenräume der Schul- und Sportanlagen, des Lehrschwimmbeckens Riedli und der Saal- und Freizeitanlage ab 18. Januar 2021 für Nutzerinnen und Nutzer unter 16 Jahren, welche in einem Verein oder einer Schwimmschule organisiert sind. Zu den Trainings der unter 16jährigen Personen sind so viele Trainerinnen und Trainer zugelassen, wie bei Trainings ohne Einschränkungen dabei sein würden. Die Trainer dürfen allerdings im Training selber nicht aktiv Sport treiben. Erwachsene dürfen kleine Kinder in die Anlage begleiten, aber selber keinen Sport treiben. Wettkämpfe bleiben weiterhin verboten.

Für Personen ab dem 16. Geburtstag bleibt der Sport in Innenräumen von Freizeit- und Sportbetrieben bzw. Sporteinrichtungen weiterhin untersagt. Daher bleiben die Innenräume der Schul- und Sportanlagen sowie das Lehrschwimmbecken Riedli für Personen ab ihrem 16. Geburtstag weiterhin geschlossen.

Für den Leistungssport gelten weiterhin spezielle Regelungen.

Alle Vereine/Schwimmschulen und Trainer, welche Trainings für Personen unter 16 Jahren anbieten und/oder leiten sind und bleiben verpflichtet, die eidgenössischen und kantonalen Vorgaben in absoluter Eigenverantwortung jederzeit vollumfänglich und korrekt einzuhalten (die jeweils strengere Regelung gilt), die allenfalls notwendigen Schutzkonzepte zu erstellen etc. Es sind zudem Alterskontrollen der teilnehmenden Personen durchzuführen und z.B. auch die zum Zeitpunkt des Trainings geltenden eidgenössischen bzw. kantonalen Vorgaben bezüglich Contact-Tracing korrekt zu erfüllen etc. Sämtliche für die Einhaltung der Covid-Schutzmassnahmen notwendigen Mittel (Desinfektion, Masken, Datenerhebung etc.) müssen vom Verein, der Schwimmschule bzw. Trainer des jeweiligen Trainings auf eigene Kosten bzw. Kosten der Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden. Die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee übernimmt keinerlei Aufgaben, Kosten oder Verantwortung für die Covid-19-Prävention oder Folgen einer Ansteckung.

Die in den einzelnen Schulanlagen geltenden Schutzkonzepte sind von den Trainierenden sowie erwachsenen Personen einzuhalten. Kontrollen durch die Organe der Gemeinde Münchenbuchsee oder die Kantonspolizei bleiben vorbehalten. Widerhandlungen gegen Covid-Schutzmassnahmen führen zum Entzug der Nutzungsbewilligung.

Aus organisatorischen Gründen melden sich Vereine/Schwimmschulen, welche die für sie reservierten Zeiten für Trainings von Personen unter 16 Jahren ab 18. Januar 2021 wieder nutzen wollen, mindestens zwei Arbeitstage vor dem ersten Training beim Hauswart der jeweiligen Räumlichkeiten an.

Weitergehende Informationen zu den Covid-Bestimmungen finden Sie auf www.be.ch/corona bzw. www.bag.admin.ch.


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