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Mehr zum Thema...


Elektrizitätsversorgung
 
Gebühren und Tarife
Stromkennzeichnung 2008
Zählerablesung im Allgemeinen
An- und Abmeldung des Strombezugs
 

Gebühren und Tarife
 
Anschlussgebühren (Einmalige Gebühren)
1. Hausanschlusskostenbeitrag (exkl. MwSt.)
a) Einfamilienhaus

Fr. 2'253.50
 

b) Mehrfamilienhaus  
  Grundbeitrag bei einseitigem Anschluss Fr. 1'849.75
  zusätzlicher Beitrag pro Wohnung Fr. 399.05
 
c) Gewerbe- und Industrieräume, Büros, Läden, Einstellhallen  
  Grundbeitrag bei einseitigem Anschluss Fr. 1'849.75
  zusätzlicher Beitrag für die ersten 150 m2 Bruttogeschossfläche Fr. 399.05
  pro weiteren m2 Bruttogeschossfläche Fr. 2.68

2. Anschlussbeitrag für elektrische Widerstandsheizungen und Boilerüberleistungen (exkl. MwSt.)

Für elektrische Widerstandsheizungen aller Art und die Normgrösse überschreitende Boilerleistungen werden zusätzliche Netzkostenbeiträge erhoben. Elektrische Heizungen sind zudem bewilligungspflichtig.
 
Widerstandsheizungen
Anschlussbeitrag pro kW


Fr. 352.10
 

Boilerüberleistungen
Anschlussbeitrag pro kW


Fr. 352.10


Kunden, welche höhere Komfortansprüche stellen, können grössere Boiler mit höherer Leistung anschliessen, wenn Sie einen zusätzlichen Kostenbeitrag für die Boilerüberleistungen bezahlen. Bis zu den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerten können neue Boiler ohne zusätzlichen Kostenbeitrag installiert werden.
 
1- bis 1 ½-Zimmer-Wohnungen 160 lt./Boilervolumen 3,2 kW Anschlussleistung
2- bis 2 ½-Zimmer-Wohnungen 200 lt./Boilervolumen 4,0 kW Anschlussleistung
3- bis 3 ½-Zimmer-Wohnungen 250 lt./Boilervolumen 5,0 kW Anschlussleistung
4- bis 4 ½-Zimmer-Wohnungen 300 lt./Boilervolumen 6,0 kW Anschlussleistung
ab 5-Zimmer-
Wohnungen
400 lt./Boilervolumen 8,0 kW Anschlussleistung

 
Vergütung von Stromeinspeisungen aus erneuerbarer Energie
Die Vergütung gilt für Einspeisungen von privaten Selbstversorgern ohne Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Energieversorgung oder ohne öffentlichen Versorgungsauftrag (Energieversorgungsunternehmen), aus folgenden Anlagen mit einer Leistung bis maximal 1 MW:
 - Wasserkraftanlagen
 - Solarenergieanlagen
 - Windenergieanlagen
 - Biogasanlagen
 - Klärgasanlagen
 - Holz- und Holzschnitzelfeuerungen
 - weitere Anlagen mit Verfeuerung von Biomasse gemäss ENV Art. 1 welche keine
   Vergütung aus der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) erhalten.

Für Rücklieferungen elektrischer Energie aus Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW Leistung sowie aus Anlagen, die nicht der Selbstversorgung dienen, ist der Tarif nicht anwendbar. In diesen Fällen werden die Einzelheiten vertraglich geregelt.

Den Tarif Energieeinspeisung, gültig ab 1. Januar 2010, können Sie hier herunterladen (PDF 37 kB).
 
Elektrizitäts- und Netznutzungspreise
(Wiederkehrende Gebühren)
Die Energie- und Netznutzungspreise der Gemeinde (Elektrizitätsversorgung Münchenbuchsee) erfahren für die Periode 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 keine Veränderungen. Es gelten weiterhin diejenigen der Periode 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009.
 

Die Elektrizitäts- und Netznutzungspreise für die einzelnen Stromprodukte können bei den Gemeindebetrieben eingesehen/bezogen oder hier heruntergeladen (PDF 483 kB) werden.
 
Ökostromprodukte
Die Gemeindebetriebe Münchenbuchsee bieten unter der Marke "1to1 energy" auch noch die Ökoprodukte wind star (Windstrom vom Mont-Crosin), water star (Flusskraftwerk Aarberg) und sun star (z.B. Stade de Suisse Wankdorf) an.
 

Vergütung von Stromeinspeisungen aus erneuerbarer Energie
Die Vergütung gilt für Einspeisungen von privaten Produzenten ohne Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Energieversorgung oder ohne öffentlichen Versorgungsauftrag (Energieversorgungsunternehmen), aus folgenden Anlagen:
- Wasserkraftanlagen (bis 10 MW)
- Solarenergieanlagen
- Windenergieanlagen
- Biogasanlagen
- Klärgasanlagen
- Holz- und Holzschnitzelfeuerungen
- Weitere Anlagen mit Verfeuerung von Biomasse gemäss ENV Art. 1

Gemäss dem Energiegesetz wird zwischen Altanlagen sowie Neuanlagen und erheblich erweiterten oder erneuerten Anlagen unterschieden:
 
- Vergütung für MKF-Anlagen: Diesen Tarif aus dem alten Förderungsmodell Mehrkostenfinanzierung (auch "15-Räppler" genannt) erhalten Anlagen, welche vor dem 01.01.2006 in Betrieb genommen wurden.
 
- Vergütung für Neuanlagen und erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen: Diesen Tarif erhalten Anlagen, welche nach dem 01.01.2006 in Betrieb genommen und/oder erheblich erweitert oder erneuert wurden und keine Gelder aus der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) erhalten.

Den Tarif Energieeinspeisung, gültig ab 1. Januar 2009, können Sie hier herunterladen (PDF 37 kB).

Für unabhängige Produzenten, welche ihre Anlage nach dem 01.01.2006 in Betrieb genommen oder erheblich erweitert oder erneuert haben, besteht die Möglichkeit, sich für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) zu bewerben Eine weitere Möglichkeit ist die freie Vermarktung des ökologischen Mehrwerts nach Art. 7b des Energiegesetzes. Informationen zu diesen Themen finden sie unter www.swissgrid.ch.

Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Tarifen? Bitte wenden Sie sich an die Gemeindebetriebe.
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Stromkennzeichnung 2008
 
Seit einigen Jahren informieren wir Sie jeweils umfassend über die Produktionsarten unseres Stroms, den wir Ihnen seit Jahren zuverlässig liefern. Mit der nachfolgenden Tabelle und Grafik möchten wir Ihnen auch dieses Jahr wieder zeigen, auf welche Art der Strom, den wir unseren Kunden im Jahr 2008 geliefert haben, produziert wurde. Zusätzlich zeigt die Tabelle, welcher Anteil davon aus der Schweiz stammt.
 
Klicken Sie auf das Bild, um dieses zu vergrossern...
 

Der an Sie gelieferte Strom enthält Anteile aus erneuerbarer (z.B. Wasser-, Sonne-, Wind-) und nicht erneuerbarer (z.B. Kern-) Energie und ist CO2 frei. Der Strom, der als "nicht überprüfbare Energie" deklariert ist, kann keiner Produktionsart zugewiesen werden. Strom aus "Abfällen" entsteht in den Kehrichtverbrennungsanlagen.

Wenn Sie 2008 Ökostrom aus Wasser-, Sonnen- und/oder Windkraftwerken bezogen haben, weicht Ihr persönlicher Strommix von dem hier deklarierten allgemeinen Mix ab. Nähere Informationen finden Sie auch auf Ihrer Rechnung.
 


Zählerablesung im Allgemeinen
 
Die Elektrozähler werden ordentlicherweise jährlich zweimal, d.h. zwischen im März resp. im September abgelesen. Der Elektrozähler muss für diese Ablesung stets leicht zugänglich sein. Die Elektrizi-tätsversorgung resp. die von ihr ermächtigten Personen haben An-spruch auf Zutritt zum Elektrozähler
 

An- und Abmeldung des Strombezugs
 
Bei Zuzug in die Gemeinde Münchenbuchsee und bei Wegzug, sowie bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde sind wir dringend auf Ihre Mitteilung angewiesen, damit der Stromzähler fristgerecht und korrekt abgelesen werden kann. Deshalb bitten wir Sie folgendes zu beachten:

Jede Handänderung eines Grundstückes (Liegenschaft, Baurecht) hat der bisherige Stromkunde den Gemeindebetrieben, Bernstrasse 12, Münchenbuchsee schriftlich oder via Online-Schalter zu melden. Ebenso sind Änderungen der Liegenschaftsverwaltung den Gemeindebetrieben schriftlich oder via Online-Schalter zu melden.

Bei Mieter- oder Pächterwechsel obliegt die Meldepflicht primär den Wegziehenden bzw. den Liegenschaftseigentümern. Die Anzeige hat mindestens 3 Arbeitstage vor dem Wechsel zu erfolgen.

Am Samstag und Sonntag wie auch an den allgemeinen Feiertagen erfolgt keine Ablesung der Stromzähler.
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