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Elektrizitätsversorgung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gebühren und Tarife | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Stromkennzeichnung 2008 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zählerablesung im Allgemeinen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| An- und Abmeldung des Strombezugs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gebühren und Tarife | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anschlussgebühren (Einmalige Gebühren) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Hausanschlusskostenbeitrag (exkl. MwSt.)
2. Anschlussbeitrag für elektrische Widerstandsheizungen und Boilerüberleistungen (exkl. MwSt.) Für elektrische Widerstandsheizungen aller Art und die Normgrösse überschreitende Boilerleistungen werden zusätzliche Netzkostenbeiträge erhoben. Elektrische Heizungen sind zudem bewilligungspflichtig.
Kunden, welche höhere Komfortansprüche stellen, können grössere Boiler mit höherer Leistung anschliessen, wenn Sie einen zusätzlichen Kostenbeitrag für die Boilerüberleistungen bezahlen. Bis zu den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerten können neue Boiler ohne zusätzlichen Kostenbeitrag installiert werden.
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Vergütung von Stromeinspeisungen aus
erneuerbarer Energie Die Vergütung gilt für Einspeisungen von privaten Selbstversorgern ohne Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Energieversorgung oder ohne öffentlichen Versorgungsauftrag (Energieversorgungsunternehmen), aus folgenden Anlagen mit einer Leistung bis maximal 1 MW: - Wasserkraftanlagen - Solarenergieanlagen - Windenergieanlagen - Biogasanlagen - Klärgasanlagen - Holz- und Holzschnitzelfeuerungen - weitere Anlagen mit Verfeuerung von Biomasse gemäss ENV Art. 1 welche keine Vergütung aus der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) erhalten. Für Rücklieferungen elektrischer Energie aus Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW Leistung sowie aus Anlagen, die nicht der Selbstversorgung dienen, ist der Tarif nicht anwendbar. In diesen Fällen werden die Einzelheiten vertraglich geregelt. Den Tarif Energieeinspeisung, gültig ab 1. Januar 2010, können Sie hier herunterladen (PDF 37 kB). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Elektrizitäts- und Netznutzungspreise (Wiederkehrende Gebühren)
Die Elektrizitäts- und Netznutzungspreise für die einzelnen Stromprodukte können bei den Gemeindebetrieben eingesehen/bezogen oder hier heruntergeladen (PDF 483 kB) werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ökostromprodukte Die Gemeindebetriebe Münchenbuchsee bieten unter der Marke "1to1 energy" auch noch die Ökoprodukte wind star (Windstrom vom Mont-Crosin), water star (Flusskraftwerk Aarberg) und sun star (z.B. Stade de Suisse Wankdorf) an. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vergütung von Stromeinspeisungen aus erneuerbarer Energie | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Vergütung gilt für Einspeisungen von privaten Produzenten ohne
Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Energieversorgung oder ohne
öffentlichen Versorgungsauftrag (Energieversorgungsunternehmen), aus
folgenden Anlagen: - Wasserkraftanlagen (bis 10 MW) - Solarenergieanlagen - Windenergieanlagen - Biogasanlagen - Klärgasanlagen - Holz- und Holzschnitzelfeuerungen - Weitere Anlagen mit Verfeuerung von Biomasse gemäss ENV Art. 1 Gemäss dem Energiegesetz wird zwischen Altanlagen sowie Neuanlagen und erheblich erweiterten oder erneuerten Anlagen unterschieden:
Den Tarif Energieeinspeisung, gültig ab 1. Januar 2009, können Sie hier herunterladen (PDF 37 kB). Für unabhängige Produzenten, welche ihre Anlage nach dem 01.01.2006 in Betrieb genommen oder erheblich erweitert oder erneuert haben, besteht die Möglichkeit, sich für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) zu bewerben Eine weitere Möglichkeit ist die freie Vermarktung des ökologischen Mehrwerts nach Art. 7b des Energiegesetzes. Informationen zu diesen Themen finden sie unter www.swissgrid.ch. Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Tarifen? Bitte wenden Sie sich an die Gemeindebetriebe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Stromkennzeichnung 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit einigen Jahren informieren wir Sie jeweils umfassend über die
Produktionsarten unseres Stroms, den wir Ihnen seit Jahren zuverlässig
liefern. Mit der nachfolgenden Tabelle und Grafik möchten wir Ihnen auch
dieses Jahr wieder zeigen, auf welche Art der Strom, den wir unseren
Kunden im Jahr 2008 geliefert haben, produziert wurde. Zusätzlich zeigt
die Tabelle, welcher Anteil davon aus der Schweiz stammt.
Der an Sie gelieferte Strom enthält Anteile aus erneuerbarer (z.B.
Wasser-, Sonne-, Wind-) und nicht erneuerbarer (z.B. Kern-) Energie und
ist CO2 frei. Der Strom, der als "nicht überprüfbare Energie"
deklariert ist, kann keiner Produktionsart zugewiesen werden. Strom aus
"Abfällen" entsteht in den Kehrichtverbrennungsanlagen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zählerablesung im Allgemeinen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Elektrozähler werden ordentlicherweise jährlich zweimal, d.h.
zwischen im März resp. im September abgelesen. Der Elektrozähler muss
für diese Ablesung stets leicht zugänglich sein. Die
Elektrizi-tätsversorgung resp. die von ihr ermächtigten Personen haben
An-spruch auf Zutritt zum Elektrozähler | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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An- und Abmeldung des Strombezugs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei Zuzug in die Gemeinde Münchenbuchsee und bei Wegzug, sowie bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde sind wir dringend auf Ihre Mitteilung angewiesen, damit der Stromzähler fristgerecht und korrekt abgelesen werden kann. Deshalb bitten wir Sie folgendes zu beachten: Jede Handänderung eines Grundstückes (Liegenschaft, Baurecht) hat der bisherige Stromkunde den Gemeindebetrieben, Bernstrasse 12, Münchenbuchsee schriftlich oder via Online-Schalter zu melden. Ebenso sind Änderungen der Liegenschaftsverwaltung den Gemeindebetrieben schriftlich oder via Online-Schalter zu melden. Bei Mieter- oder Pächterwechsel obliegt die Meldepflicht primär den Wegziehenden bzw. den Liegenschaftseigentümern. Die Anzeige hat mindestens 3 Arbeitstage vor dem Wechsel zu erfolgen. Am Samstag und Sonntag wie auch an den allgemeinen Feiertagen erfolgt keine Ablesung der Stromzähler. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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