| ||||||||||||||||
Sie sind hier: Home > Verwaltung > Wohin wende ich mich mit meinen Anliegen? > AHV-Zweigstelle | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
AHV-Leistungen | ||||||||||||||||
| AHV-Zweigstelle Münchenbuchsee | ||||||||||||||||
| Die wichtigsten Änderungen auf den 1. Januar 2010 | ||||||||||||||||
| Altersrenten | ||||||||||||||||
| Hinterlassenenrenten | ||||||||||||||||
| Detaillierte Infos, Merkblätter und Formulare | ||||||||||||||||
| TOP COMBI - Angebot der Ausgleichskasse für korrekte Arbeitsverhältnisse | ||||||||||||||||
AHV-Zweigstelle Münchenbuchsee | ||||||||||||||||
| Unsere AHV-Zweigstelle berät Sie gerne in allen Belangen der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung. | ||||||||||||||||
|
Die wichtigsten Änderungen auf den 1. Januar 2010 | ||||||||||||||||
| Die wichtigsten Änderungen auf den 1. Januar 2010 bei der AHV/IV/EO, den Familienzulagen und den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (PDF 75 kB) | ||||||||||||||||
Altersrenten | ||||||||||||||||
|
Männer Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag. 2010 werden somit Männer mit Jahrgang 1945 rentenberechtigt. Männer mit Jahrgang 1946 können ihre Rente 2010 um ein Jahr vorbeziehen, bei einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6,8 Prozent. Männer mit Jahrgang 1947 können 2010 ihre Rente um zwei Jahre vorbeziehen mit einer lebenslänglichen Kürzung um 13,6 Prozent. Frauen 2005 wurde das Frauenrentenalter von 63 auf 64 Jahre angehoben (10. AHV-Revision). Somit sind 2010 Frauen mit Jahrgang 1946 rentenberechtigt. Ihr Rentenanspruch beginnt 2010 am ersten Tag des Monats nach dem 64. Geburtstag. 2010 ist für Frauen mit Jahrgang 1947 ein Rentenvorbezug um ein Jahr möglich. Dabei wird die vorbezogene Rente nur um den halben Kürzungssatz, also um insgesamt 3,4 Prozent, lebenslang gekürzt. Im 2010 können Frauen mit Jahrgang 1948 ihre Altersrente um zwei Jahre vorbeziehen. Für Frauen der Jahrgänge 1948 und jünger gilt ab 2010 wie bei den Männern der volle Kürzungssatz von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr (d.h. beim höchstmöglichen Vorbezug von zwei Jahren 13,6 Prozent). Aufschub des Rentenbezugs AHV-Rentenberechtigte können – vor Erreichen des AHV-Alters - den Rentenbezug um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben, wobei die Aufschubsdauer nicht im Voraus festgelegt werden muss. Der prozentuale Zuschlag zur Altersrente bewegt sich zwischen 5,2 Prozent bei einjähriger und 31,5 Prozent bei fünfjähriger Aufschubsdauer. Rentenhöhe ab 1.1.2010 Seit diesem Jahr beträgt die monatliche Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 1‘140, höchstens 2'280 Franken. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150 Prozent einer Individualrente begrenzt, d.h. auf Fr. 3'420 monatlich maximal. Die Renten werden auf den 1.1.2010 nicht erhöht. Hier finden Sie das Anmeldeformular und das Merkblatt zur Altersrente. | ||||||||||||||||
|
| Seitenanfang | |||||||||||||||
Hinterlassenenrenten | ||||||||||||||||
|
Witwenrenten Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente,
Für vom Verstorbenen geschiedene und nicht wieder verheiratete Frauen besteht nur Anspruch auf eine Witwenrente unter folgenden Voraussetzungen:
Witwerrenten Witwerrenten an nicht wieder verheiratete Männer werden nur ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Waisenrenten Der Rentenanspruch besteht bis zum 18. Altersjahr des Kindes. Für in Ausbildung stehende Waisen kann die Waisenrente bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden. Hier finden Sie das Anmeldeformular und das Merkblatt für die Hinterlassenenrente. Hilflosenentschädigungen In der Schweiz wohnhafte Altersrentner/innen können eine Hilflosenentschädigung beanspruchen, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Massgebend für den Grad der Hilflosigkeit ist das Ausmass, in dem die versicherte Person in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Ansprüche auf Hilflosenentschädigung oder Hilfsmittel sind bei derjenigen Ausgleichskasse anzumelden, welche die Altersrente ausrichtet. Zuständig für den Entscheid ist die IV-Stelle im Wohnsitzkanton. Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilflosenentschädigung zur AHV und Merkblatt Hilflosenentschädigung zur AHV. Hilfsmittel Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor. Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilfsmittel zur AHV und Merkblatt Hilfsmittel zur AHV für Hilfsmittel. Keine Rente ohne Anmeldung, Vorbezugs-/Aufschubserklärung
| ||||||||||||||||
|
| Seitenanfang | |||||||||||||||
Detaillierte Infos, Merkblätter und Formulare | ||||||||||||||||
|
Detaillierte Informationen und die benötigten Formulare finden Sie im
Online-Angebot der
Ausgleichskasse des Kantons Bern oder
www.ahv-iv.info. Sie
haben die Möglichkeit, die Formulare am Bildschirm auszufüllen,
anschliessend auszudrucken und mit den allenfalls nötigen Beilagen
einzureichen. Die direkten Links: Link zu sämtlichen Formularen der Ausgleichskasse des Kantons Bern Link zu sämtlichen Formularen von www.ahv.ch Link zu den Merkblättern Häufig gestellte Fragen (FAQ) | ||||||||||||||||
|
TOP COMBI - Angebot der Ausgleichskasse für korrekte Arbeitsverhältnisse | ||||||||||||||||
TOP COMBI ist ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren der Ausgleichskasse
des Kantons Bern für Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten bei Löhnen bis
höchstens 800 Franken pro Monat.
| ||||||||||||||||
| zurück | ||||||||||||||||
|
| Seitenanfang | |||||||||||||||