| | 1. ABSCHNITT |
| | Allgemeine Bestimmungen |
| Gemeinde | Art. 1 Die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee - hiernach Gemeinde genannt - umfasst das ihr verfassungsmässig zugeteilte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. |
Befugnisse und Aufgaben | Art. 2 1 Die Gemeinde kann alle Aufgaben wahrnehmen, die nicht vom Kanton oder Bund abschliessend beansprucht werden.
2 Sie übernimmt eine neue Aufgabe durch Reglement oder einfachen Beschluss. Ein Ausgabebeschluss genügt. |
Wirkungs- orientierte Steuerungs- modelle | Art. 2a
1 Die Gemeinde kann die Aufgaben ganz oder teilweise nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Steuerungsmodelle erfüllen.
2 Erfüllt die Gemeinde die Aufgaben nach Absatz 1, kann sie vorbehältlich der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle, vom üblichen Kreditbewilligungsverfahren abweichen. Die Gemeinde setzt in diesem Fall ein Ergebnisprüfungsorgan ein oder beauftragt die Geschäftsprüfungskommission mit den Aufgaben der Resultatprüfung.
3 Für die nach Absatz 1 zu erfüllenden Aufgaben werden die zu erzielenden Wirkungen und die zu erbringenden Leistungen nach Umfang und Qualität in den Grundzügen bestimmt. |
| Organe | Art. 3 Die der Gemeinde zustehenden Aufgaben werden durch ihre Organe im Rahmen der zugewiesenen Kompetenzen erfüllt. Die Organe sind: 1. Die Einwohnergemeinde: Gesamtheit der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten von Münchenbuchsee
2. Die Gemeindebehörden: a) der Grosse Gemeinderat b) der Gemeinderat c) die ständigen Kommissionen
3. Die öffentlich-rechtlichen Gemeindeangestellten. |
| Stimm- und Wahlrecht | Art. 4 1 In Gemeindeangelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürger und -bürgerinnen, die das 18. Altersjahr zurück gelegt haben.
2 Nicht Stimm- und wahlberechtigt sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. |
| Information der Bevölkerung | Art. 4a 1 Die Gemeinde informiert über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Sie informiert rasch, umfassend, sachgerecht und klar.
3 Die Sitzungen und Protokolle des Grossen Gemeinderates sind öffentlich. Verhandlungen und Protokolle des Gemeinderates und der Kommissionen sind geheim. |
| Auskünfte und Datenschutz | Art. 4b 1 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft und Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Die kantonale Gesetzgebung über die Information der Bevölkerung und den Datenschutz bleibt vorbehalten. |
| Wählbarkeit | Art. 5 1 Wählbar sind a) in den Grossen Gemeinderat und in den Gemeinderat die in der Gemeinde Stimmberechtigten, b) in Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten, c) in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen d) in die Organe der Rechnungsprüfung die nach den Bestimmungen der kantonalen Gemeindeverordnung befähigten Personen.
2 Vorbehalten bleibt Art. 32 dieses Reglementes |
| Unvereinbarkeit | Art. 6 1 Der Gemeindepräsident und die übrigen Mitglieder des Gemeinderates dürfen nicht Mitglieder des Grossen Gemeinderates sein.
2 Das Gemeindepersonal darf nicht der ihm direkt übergeordneten Behörde angehören. |
Verwandtenaus- schluss | Art. 7 Der Verwandtenausschluss richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. |
| Amtszwang und Ablehnungsgründe | Art. 8 ...
Aufgehoben am 9. Februar 2003 |
| Ausstand | Art. 9
Die Ausstandspflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. |
| Amtseid und Gelübde | Art. 10 ...
Aufgehoben am 9. Februar 2003 |
| Verantwortlichkeit | Art. 11 1 Die Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal unterstehen der disziplinarischen Verantwortlichkeit.
2 Zuständigkeiten und Sanktionen richten sich nach Art. 81 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes.
3 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach Art. 84 des Gemeindegesetzes. |
Finanzvorschriften a) Grundsätze | Art. 12 1 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeverordnung.
2 Anlagen sind Finanzvorfälle, welche die Zusammensetzung des Finanzvermögens, jedoch nicht dessen Höhe verändern. Die Mittel sind so anzulegen, dass keine Verluste eintreten.
3 Ausgaben sind geld- und buchmässige Vorfälle, die der Verwaltungsrechnung belastet werden. Sie werden als Voranschlags-, Verpflichtungs- oder Nachkredite beschlossen. Das beschlussfassende Organ ist über die Art der Finanzierung zu orientieren.
4 Zur Bestimmung der Zuständigkeit werden den Ausgaben gleichgestellt: 1. Gewährung von Darlehen, die nicht sicher sind. 2. Bürgschaftsverpflichtungen und andere Sicherheitsleistungen, z.B. Defizitgarantie; Haftung bei Mitgliedschaften und Beteiligungen). 3. Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken. 4. Anlagen und Immobilien. 5. Annnahme von belastenden Schenkungen und Legaten.
5 Für wiederkehrende Ausgaben ist die Ausgabenbefugnis 10mal kleiner als für einmalige.
6 Bei Baurechten ist der entsprechende mutmassliche Kapitalwert des jährlichen im Vertrag genannten Baurechtszinses massgebend. Die Kapitalisierung erfolgt zu dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für erstrangige Grundpfänder geltenden Zinsfuss der Berner Kantonalbank. Bei Verträgen mit ungewisser oder beschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der 20fache Betrag des jährlichen Baurechtzinses.
7 Das zuständige Organ beschliesst Verpflichtungskredite netto, wenn Beiträge Dritter verbindlich zugesichert sind.
8 Die Gemeinde und der Grosse Gemeinderat können Rahmenkredite beschliessen. |
| b) Gebundene Ausgaben | Art. 13 1 Gebundene Ausgaben beschliesst der Gemeinderat. Vorbehältlich anderslautender gesetzlicher Vorschriften sind Ausgaben gebunden, wenn hinsichtlich ihrer Art, Höhe und Zeitpunkt der Ausgabe kein Entscheidungsspielraum besteht.
2 Werden mit der Ausführung von Bauten und Anlagen zwingende Unterhaltsarbeiten zur Erhaltung der Substanz ausgeführt, die als gebundene Ausgaben vom Gemeinderat beschlossen werden, so sind diese im Antrag für den Verpflichtungskredit als solche auszuscheiden. Im Zweifelsfall ist die Gebundenheit der Ausgabe zu verneinen. |
| Nachkredite | Art. 14 1 Das für einen Nachkredit zuständige Organ bestimmt sich, indem der ursprüngliche Kredit und der Nachkredit zu einem Gesamtkredit zusammen gerechnet werden. Den Nachkredit beschliesst dasjenige Organ, welches für den Gesamtkredit zuständig ist. Beträgt der Nachkredit weniger als 10% des ursprünglichen Kredits, beschliesst ihn der Gemeinderat.
2 Zusatz- und Nachtragskredite sind dem zuständigen Organ zum Beschluss zu unterbreiten, bevor weitere Verpflichtungen eingegangen werden.
3 Kreditüberschreitungen bei Voranschlagskrediten sind dem zuständigen Organ bei der Genehmigung der Jahresrechnung zur Kenntnis zu bringen.
4 Kreditübertretungen bei Verpflichtungskrediten sind dem zuständigen Organ bei nächster Gelegenheit zu Kenntnis zu bringen. |
| Beanstandungs-recht | Art. 15 Jeder Einwohner ist berechtigt, bei der Geschäftsprüfungskommission mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Arbeit und das dienstliche Verhalten der Gemeindebehörden und des Gemeindepersonals zu beanstanden und eine Untersuchung zu verlangen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 44 dieses Reglementes. |
| Protokoll | Art. 16 1 Über die Urnenabstimmungen und Urnenwahlen, über die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und sämtlicher Kommissionen ist Protokoll zu führen.
2 Die Öffentlichkeit der Protokolle richtet sich nach Artikel 4a. |
| Akteneinsicht, Auskunftspflicht | Art. 17 1 Die Gemeindebehörden und Abteilungsleiter können alle Akten einsehen soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit nicht übergeordnete Vorschriften eine Akteneinsicht ausschliessen.
2 Die Information der Öffentlichkeit richtet sich nach dem Kantonalen Informationsgesetz. |
| Datenschutz | Art. 17a 1 Auf Gemeindeebene gilt das Datenschutzgesetz des Kantons Bern.
2 Die gemäss Artikel 33 des Kantonalen Datenschutzgesetzes als Aufsichtsstelle bezeichnete Datenschutzkommission (Geschäftsprüfungskommission) übt die Aufsicht nach Artikel 34 ff Datenschutzgesetz aus.
3 Listenauskünfte (systematisch geordnete Daten) werden nur für nicht kommerzielle Zwecke bekannt gegeben. |
| Information | Art. 17b Die Öffentlichkeit hat Anspruch auf Information. Es gilt das Öffentlichkeitsprinzip, soweit dem nicht die Schweigepflicht oder das Amtsgeheimnis gemäss Art. 18 entgegenstehen. |
| Amtsgeheimnis | Art. 18 1 Die Mitglieder der Behörden und das Gemeindepersonal sind verpflichtet, über ihre amtlichen Wahrnehmungen und die Protokolle Verschwiegenheit zu bewahren, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, deren Geheimhaltung ausdrücklich angeordnet oder der Natur der Sache geboten ist.
2 Die Schweigepflicht gilt auch für jene, die einer Gemeindebehörde oder der Gemeindeverwaltung nicht mehr angehören.
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| | 2. ABSCHNITT |
| | Gemeinde |
| Willensäusserung | Art. 19 Die Gemeinde als oberstes Organ umfasst die in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten. Sie nimmt Wahlen vor und fasst Beschlüsse durch Stimmabgabe an der Urne. |
| Wahl- und Abstimmungs-reglement | Art. 20 Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten werden in einem besonderen Reglement geordnet. |
| Stimmregister | Art. 21 1 Über die in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten wird unter Aufsicht des Gemeinderates nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons ein Stimmregister geführt.
2 Die Wahl des Stimmregisterführers wird im Wahl- und Abstimmungsreglement geordnet. |
| Abstimmungs-termine | Art. 22 Die Abstimmungstermine ordnet der Gemeinderat an, so oft es die Geschäfte erfordern. Er hat dabei nach Möglichkeit Rücksicht auf eidgenössische und kantonale Abstimmungstermine zu nehmen. |
| Abstimmungs-ergebnis | Art. 23 Bei sämtlichen Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als verworfen. |
Zuständigkeiten a) Wahlen | Art. 24 1 Die Gemeinde wählt: 1. Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates im Verhältniswahlverfahren (Proporzwahlverfahren). 2. Die Mitglieder des Gemeinderates im Verhältniswahlverfahren (Proporzwahlverfahren); bei der Verteilung der Sitze wird die Parteizugehörigkeit des Gemeindepräsidenten berücksichtigt. 3. Den Gemeindepräsidenten
im Vollamt im Mehrheitswahlverfahren (Majorzwahlverfahren).
2 Eine Person kann nicht gleichzeitig für den Grossen Gemeinderat und das Gemeindepräsidium kandidieren. Gleichzeitige Kandidaturen für den Grossen Gemeinderat und den Gemeinderat oder für den Gemeinderat und das Gemeindepräsidium sind zulässig.
3 Diejenigen Stimmen, die eine für das Gemeindepräsidium und für den Gemeinderat kandidierende Person bei den Gemeinderatswahlen erzielt, werden bei der Verteilung der Sitze im Gemeinderat mitberücksichtigt.
|
| b) Gemeindevor-schriften | Art. 25 Die Gemeinde entscheidet auf Antrag des Grossen Gemeinderates über folgende Vorschriften und Reglemente: 1. Das Organisationsreglement und die erstmalige Annahme des Anhangs zum Organisationsreglement. 2. Die baurechtliche Grundordnung (Baureglement und Zonenpläne) unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Baugesetzgebung. 3. Die Reglemente über ordentliche und ausserordentliche Gemeindesteuern und Vorzugslasten (Grundeigentümerbeiträge). |
c) Beschlüsse finanzieller Art | Art. 26 Die Gemeinde beschliesst auf Antrag des Grossen Gemeinderates über: 1. Den jährlichen Voranschlag der Laufenden Rechnung und die Steueranlagen. 2. Neue Ausgaben von mehr als Fr. 2'000'000.-. |
| d) Besondere Beschlüsse | Art. 27 1 Die Gemeinde entscheidet auf Antrag des Grossen Gemeinderates über: 1. Vernehmlassung und Beschluss über die Vereinigung der Gemeinde mit anderen Gemeinden sowie über die Veränderung in ihrer Umschreibung. Blosse Grenzbereinigungen fallen in die Kompetenz des Gemeinderates. 2. Eintritt der Gemeinde in einen Gemeindeverband oder der Austritt aus einem solchen. 3. Errichtung und Aufhebung von haupt- und halbamtlichen Behördenstellen. 4. Angelegenheiten, die aufgrund des Initiativ- und Referendumsrechtes der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten sind. 5. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates fallen, die dieser aber aus besonderen Gründen der Gemeindeabstimmung unterbreitet. |
| Varianten-abstimmung | 2 Der Grosse Gemeinderat kann den Stimmberechtigten in Abstimmungsgeschäften höchstens zwei Varianten zum Entscheid vorlegen. Die Vorlage von mehr als einer Variante ist nicht zulässig für Gegenvorschläge zu Initiativen. |
| Konsultativ-abstimmungen | 3 In Besonderen Fällen kann die Volksmeinung durch eine für die Gemeindebehörden unverbindliche Gemeindeabstimmung (Konsultativ- Abstimmung) erforscht werden. |
| | 4 Die Einzelheiten sind im Wahl- und Abstimmungsreglement geregelt. |
Initiative a) Grundsatz | Art. 28 1 Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre Zuständigkeit oder in die Zuständigkeit des Gemeindeparlamentes fällt.
2 Die Initiative ist gültig, wenn sie a) von mindestens einem Zehntel in der Gemeinde stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet ist, b) innert der Frist nach Art. 28a Abs. 2 eingereicht ist, c) entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist, d) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthält, e) nicht mehr als einen Gegenstand umfasst und f) nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist. |
| b) Anmeldung und Einreichefrist | Art. 28a 1 Der Beginn der Unterschriftensammlung ist der Gemeindeverwaltung unter Vorlage des Initiativbegehrens anzuzeigen. 2 Die Initiative ist spätestens innert sechs Monaten nach Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. 3 Ist die Initiative eingereicht können die Unterzeichnenden ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen. |
| c) Gültigkeit | Art. 28b 1 Der Gemeinderat prüft, ob die Initiative gültig ist.
2 Fehlt eine der Voraussetzungen nach Art. 28, verfügt der Gemeinderat die Ungültigkeit der Initiative, soweit der Mangel reicht. Er hört das Initiativkomitee vorher an. |
| d) Behandlung | Art. 28c 1 Der Gemeinderat unterbreitet dem Gemeindeparlament eine gültige Initiative innert sechs Monate seit Einreichung mit seinem Antrag.
2 Das Gemeindeparlament beschliesst über eine ihm nach Absatz 1 vorgelegte Initiative innert sechs Monaten und unterbreitet sie den Stimmberechtigten spätestens innert achtzehn Monaten seit der Einreichung zum Beschluss, wenn a) das Geschäft in die Zuständigkeit der Stimmberechtigen fällt; b) das Gemeindeparlament eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem Zuständigkeitsbereich ablehnt.
3 Das Parlament empfiehlt die Annahme oder die Ablehnung der Initiative. Es kann einen Gegenvorschlag unterbreiten.
4 Stimmt das Parlament einer in der Form der einfachen Anregung eingereichten Initiative zu, erarbeitet der Gemeinderat innert sechs Monaten eine entsprechende Vorlage. Diese ist spätestens nach achtzehn Monaten seit der Einreichung der Initiative den Stimmberechtigten zu unterbreiten. |
| Fakultatives Referendum | Art. 29 1 Ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten kann durch Unterschrift verlangen, dass Beschlüsse des Grossen Gemeinderates der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten sind, sofern sie folgende Gegenstände betreffen:
1. Neue Reglemente oder Reglementsänderungen, soweit diese nicht von Gesetzes wegen der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten sind. 1.1 Reglementsänderungen von Gemeindeverbänden oder ähnlichen Organisationen, denen die Gemeinde nach Artikel 27, Ziffer 2, beigetreten ist, fallen endgültig in die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates.
2. Neue Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000.- bis Fr. 2'000'000.-
2 Beschlüsse des Grossen Gemeinderates, die dem fakultativen Referendum unterliegen, sind im „fraubrunner anzeiger“ zu publizieren. Für neue Reglemente und Reglementsänderungen genügt der Hinweis auf die öffentliche Auflage in der Präsidialabteilung.
3 Die Unterschriften sind innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses bei der Präsidialabteilung einzureichen.
4 Wird das Referendum nicht ergriffen, so treten die Beschlüsse nach Ablauf dieser Frist in Kraft, sofern dafür keine andere Regelung vorgesehen ist. |
| Petitionsrecht | Art. 30 Jeder Interessierte oder Interessengruppen haben das Recht beim Gemeinderat eine Petition (Bittschrift) einzureichen. Der Gemeinderat antwortet dem Erstunterzeichner innert drei Monaten.
|
| | 3. ABSCHNITT |
| | Gemeindebehörden |
| | Allgemeine Bestimmungen |
| Amtsperiode | Art. 31 1 Die Mitglieder der Gemeindebehörden werden, sofern nicht kantonale Vorschriften etwas anderes bestimmen, auf eine einheitlich laufende Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die in der Zwischenzeit eingetretenen Mitglieder vollenden die Amtsperiode ihrer Vorgänger
2 Die Gesamterneuerung des Gemeinderates findet gleichzeitig mit derjenigen des Grossen Gemeinderates statt. Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Januar. |
| Amtszeitbe-schränkung | Art. 32 1 Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der ständigen Kommissionen (ohne die Fachkommissionen) sind nach Ablauf ihrer dritten Amtsdauer für die folgende Periode in die gleiche Behörde nicht wieder wählbar.
2 Hat ein Behördenmitglied bei seiner Wahl die Amtsdauer eines Vorgängers zu vollenden, so wird ihm diese Amtsperiode für die Amtszeitbeschränkung angerechnet. Den Präsidenten des Gemeinderates und der ständigen Kommissionen wird ihre vorgängige Amtsdauer als Mitglied der gleichen Behörde nicht angerechnet.
3 Inhaber von hauptamtlichen Behördenstellen sowie die Mitglieder der Fachkommissionen unterliegen keiner Amtszeitbeschränkung.
4 Inhaber von hauptamtlichen Behördenstellen unterliegen der Amtszeitbeschränkung.
5 Bei der Berechnung der Amtszeitbeschränkung eines Halbamtes nach Art. 32, Abs. 4 sind die bisher nebenamtliche absolvierten Amtsperioden in der gleichen Funktion anzurechnen. |
| Folgen des Ausscheidens | Art. 33 Die Mitglieder der Gemeindebehörden treten bei ihrem Ausscheiden von allen mit der Mitgliedschaft verbundenen Ämtern zurück.
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| | 4. ABSCHNITT |
| | Grosser Gemeinderat |
| Mitgliederzahl | Art. 34 Der Grosse Gemeinderat besteht aus vierzig Mitglieder. |
| Aufgaben | Art. 35 1 Der Grosse Gemeinderat führt die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung. Er setzt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Initiativ- und Referendumsbegehren den Wortlaut der Vorlagen zu Handen der Gemeindeabstimmung fest. Er beschliesst ferner über alle ihm übertragenen Angelegenheiten.
2 Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates haben das Recht, zu allen Gemeindeangelegenheiten Anträge zu stellen und Anfragen zu richten.
3 Zu Anträgen aus seiner Mitte ist auf Verlangen des Gemeinderates dessen Bericht einzuholen. |
| Konstituierung | Art. 36 Die Einberufung des Grossen Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erfolgt bis spätestens Ende Januar durch den Gemeinderat. Das älteste Mitglied des Grossen Gemeinderates führt den Vorsitz und bezeichnet zwei provisorische Stimmenzähler. Er leitet sodann die Wahl des Büros, worauf der gewählte Präsident den Vorsitz übernimmt. |
| Büro | Art. 37 1 Das Büro des Grossen Gemeinderates besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Stimmenzählern. Es wird vom Grossen Gemeinderat alle zwei Jahre aus seiner Mitte gewählt, wobei auf die Vertretung der Minderheiten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Nach einer Gesamterneuerungswahl des Grossen Gemeinderates erfolgt die Bestellung des Büros an der konstituierenden Sitzung, in der Zwischenzeit dagegen an einer der letzten Sitzungen des Vorjahres.
2 Der Präsident ist für die auf den Ablauf seiner Amtsdauer folgenden zwei Jahre als solcher nicht wieder wählbar. |
| Einberufung und Beschlussfassung | Art. 38 1 Der Präsident des Grossen Gemeinderates beruft diesen zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern, wenn es vom Gemeinderat verlangt wird oder auf schriftliches Begehren von mindestens zehn Mitgliedern.
2 Zeit und Ort der Verhandlungen und das Verzeichnis der zu behandelnden Geschäfte sind, unter Vorbehalt dringlicher Fälle, spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag den Mitgliedern bekannt zu geben und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren. Über alle Vorlagen sind den Mitgliedern innerhalb der gleichen Frist begründete schriftliche Anträge zuzustellen.
3 Zur Fassung gültiger Beschlüsse und zur Vornahme von Wahlen ist die Anwesenheit von wenigstens 21 Mitgliedern erforderlich.
4 Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmen. Der Vorsitzende hat das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag.
5 Der Geschäftsgang wird im übrigen durch die Geschäftsordnung geregelt.
6 Die Sitzungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich. |
Zuständigkeit a) Wahlen | Art. 39 Der Grosse Gemeinderat wählt: 1. Den Vizepräsidenten des Gemeinderates aus der Mitte der gemäss Art. 24, Ziffer 3, gewählten Mitglieder des Gemeinderates.
2. Die Mitglieder, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Gemeinderates.
3. Die Mitglieder und den Präsidenten der ständigen Kommissionen, gemäss Anhang zum Organisationsreglement.
4. ...
(Aufgehoben am 26. November 1995) |
| b) Gemeindevor-schriften | Art. 40 1 Der Grosse Gemeinderat ist unter Vorbehalt von Artikel 25 und 29 zuständig für den Erlass und die Änderung von Reglementen.
2 Der Grosse Gemeinderat ist abschliessend zuständig für die Abänderung und Aufhebung der im Anhang des Organisationsreglementes aufgeführten Kommissionen. |
c) Beschlüsse finanzieller Art | Art. 41 Der Grosse Gemeinderat beschliesst über: 1. Die Jahresrechnung
2. Neue Ausgaben von mehr als Fr. 250'000.- bis Fr. 1'000’000.-
3. Verlangen die Reglemente von Gemeindeverbänden oder ähnlichen Organisationen, denen die Gemeinde nach Art. 27, Ziffer 2, beigetreten ist, die Zustimmung zu den Finanzbeschlüssen durch die angeschlossenen Gemeinden, ist der Grosse Gemeinderat endgültig zuständig.
4. Abrechnungen über Verpflichtungskredite, die von der Gemeinde oder vom Grossen Gemeinderat beschlossen wurden.
5. Die Verfügung über einen freien Kredit bis zu Fr. 50'000.- im Jahr. Er ist im Voranschlag aufzuführen.
6. Anhebung und Beilegung von zivil- und verwaltungsrechtlichen Prozessen oder der Übertragung an ein Schiedsgericht, wenn der Streitwert Fr. 250'000.- übersteigt. |
| d) Besondere Beschlüsse | Art. 42 1 Der Grosse Gemeinderat entscheidet über: 1. Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates.
2. Stellungnahme zu Initiativen zu Handen der Gemeindeabstimmung.
3. Errichtung und Aufhebung definitiver Stellen.
4. ...
(aufgehoben ab 9. Februar 2003) (neue Zuständigkeit: Gemeinderat)
5. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, die dieser aber aus besonderen Gründen dem Grossen Gemeinderat unterbreitet.
2 Der Grosse Gemeinderat genehmigt den Verwaltungsbericht des Gemeinderates. |
| Geschäftsprü-fungskommission | Art. 43 Der Grosse Gemeinderat wählt an seiner ersten Sitzung der neuen Amtsdauer aus seiner Mitte für vier Jahre eine Geschäftsprüfungskommission von sieben Mitgliedern und bezeichnet alle zwei Jahre deren Präsidenten und Vizepräsidenten, wobei auf die Vertretung der Fraktionen angemessene Rücksicht zu nehmen ist. |
Rechnungs-prüfungsorgan Einsetzung und Aufgaben | Art. 43a 1 Der Grosse Gemeinderat bezeichnet zu Beginn jeder Legislatur für deren Dauer, eine externe Revisionsstelle als Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde.
2 Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.
3 Das Rechnungsprüfungsorgan ist Aufsichtsstelle über den Datenschutz. |
| Aufgaben der Geschäftsprü-fungskommission | Art. 44 1 Die Geschäftsprüfungskommission hat den vom Gemeinderat vorzulegenden jährlichen Voranschlag und den Verwaltungsbericht des Gemeinderates zu prüfen und Anträge zu stellen. Sie hat ferner alle Geschäfte finanzieller Natur zu prüfen und zu begutachten und hat im weiteren das Recht, zu allen übrigen Geschäften Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen, soweit dafür nicht besondere vorberatende Kommissionen bestellt werden.
2 ...(aufgehoben
am 9. Februar 2003)
3 Bei Beanstandungen gemäss Artikel 15 überprüft die Kommission den Sachverhalt durch Einholen eines Berichtes oder Durchführung einer Aussprache. Erachtet sie die Beanstandung als gerechtfertigt, leitet sie diese mit ihrer Empfehlung an die angegriffene Person oder Amtsstelle oder an deren vorgesetzte Stelle weiter.
4 ...
(aufgehoben am 9. Februar 2003) (Die Aufgaben der Aufsichtsstelle über den Datenschutz werden dem Rechnungsprüfungsorgan übertragen.) |
Besondere parlamentarische Kommissionen | Art. 45 Der Grosse Gemeinderat kann aus seiner Mitte anstelle der Geschäftsund Rechnungsprüfungskommission für einzelne Geschäfte besondere vorberatende Kommissionen einsetzen.
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| | 5. ABSCHNITT |
| | Gemeinderat |
| Mitgliederzahl | Art. 46 Der Gemeinderat besteht aus
sieben Mitgliedern, einschliesslich des Gemeindepräsidenten. |
| Aufgaben | Art. 47 1 Der Gemeinderat ist das oberste Vollziehungs-, Verwaltungs- und Polizeiorgan der Gemeinde. Als solches hat er die ihm durch Gemeindereglemente und Gemeindebeschlüsse sowie die ihm durch Gesetze, Dekrete, und Verordnungen des Staates und besondere Aufträge von Staatsbehörden übertragenen Aufgaben zu erledigen.
2 Der Gemeinderat leitet die gesamte Gemeindeverwaltung. Er trifft für die für den Vollzug von Erlassen und Beschlüssen der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates nötigen Massnahmen und verwaltet die Finanzen. Er legt jährlich dem Grossen Gemeinderat einen Verwaltungsbericht vor.
3 Der Gemeindepräsident führt namens des Gemeinderates zusammen mit dem Gemeindeschreiber, bei Abwesenheit mit dessen Stellvertreter, die Unterschrift für die Gemeinde. |
| Departemente | Art. 48 1 Der Gemeinderat bestimmt den Geschäftskreis der einzelnen Departemente. Er teilt die Departemente bestimmten Gemeinderäten zu. Jedes Mitglied des Gemeinderates ist verpflichtet, wenigstens einen Departementsvorsteher bei Abwesenheit zu vertreten. Die Departementszuteilung ist dem Grossen Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Departementsvorsteher können den Sitzungen der Kommissionen in ihrem Geschäftskreis mit beratender Stimme beiwohnen, soweit sie nicht Mitglied der Kommission sind.
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Geschäftsgang und Schweigepflicht | Art. 48a 1 Der Geschäftsgang wird durch die Geschäftsordnung des Gemeinderates geregelt.
2 Die Verhandlungen des Gemeinderates und der Inhalt der Protokolle sind geheim zu halten, soweit die Bekanntgabe nicht zur Eröffnung der Geschäfte gehört, der Information der Öffentlichkeit dient oder sich aus der Art der Geschäfte ergibt. |
| Einberufung und Beschlussfassung | Art. 49 1 Der Gemeinderat hält in der Regel jede Woche eine ordentliche Sitzung ab. Eine ausserordentliche Sitzung wird einberufen, wenn der Gemeindepräsident es für nötig erachtet oder wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Der Gemeindepräsident bestimmt unter Vorbehalt der Ergänzung die Tagesordnung und leitet die Beratungen und Abstimmungen.
2 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
3 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende hat das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag. |
Zuständigkeit a) Wahlen und Anstellungen | Art. 50 1 Der Gemeinderat wählt: 1. Die Mitglieder und den Präsidenten derjenigen Kommissionen, deren Wahl nicht in die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates fällt.
2. Die Vertreter der Gemeinde in Behörden und Institutionen, die mit der Gemeindeverwaltung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Artikel 31 und 32 dieses Reglementes sind analog anzuwenden.
3. Den Kommandanten und die übrigen Offiziere der Feuerwehr.
4. Den Kommandanten des Zivilschutzes.
2 Der Gemeinderat stellt das Personal der Gemeinde an.
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| b) Verordnungen | Art. 51 1 Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung über die Organisation des Gemeinderates und der Verwaltung, insbesondere über a) die Gliederung der Verwaltung in Ressorts, Abteilungen, etc. (Organigramm), b) die Zuständigkeiten der einzelnen Gemeinderatsmitglieder und Gemeinderatsausschüsse, c) Sitzungsordnung (Vorbereitung, Einberufung, Verfahren) des Gemeinderates und der Kommissionen, d) Bestellung der Kommissionen in seinem Zuständigkeitsbereich und deren Zuständigkeiten, e) Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen des Gemeindepersonals, f) die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen, g) die Anweisungsbefugnis, h) die Unterschriftsberechtigung
2 Soweit notwendig kann der Gemeinderat in seinem Zuständigkeitsbereich weitere Verordnungen erlassen. |
| Geschäfts- und Terminkontrolle | Art. 52 1 Der Gemeinderat stellt zu Handen des Grossen Gemeinderates auf: 1. Die Jahresrechnung.
2. Den Voranschlag der Laufenden Rechnung und die Steueranlagen.
2 Der Gemeinderat bringt dem Grossen Gemeinderat zur Kenntnis: Den Voranschlag der Investitionsrechnung.
3 Der Gemeinderat beschliesst über: 1. Neue Ausgaben bis zu Fr. 250'000.-.
2. Abrechnungen über Verpflichtungskredite, die vom Gemeinderat beschlossen wurden.
3. Die Verfügung über einen freien Kredit bis Fr. 40'000.- im Jahr. Er ist im Voranschlag aufzuführen.
4. Anhebung und Beilegung von zivil- und verwaltungsrechtlichen Prozessen oder der Übertragung an ein Schiedsgericht, wenn der Streitwert Fr. 250'000.- nicht übersteigt.
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| d) Besondere Beschlüsse | Art. 53 Dem Gemeinderat obliegen insbesondere: 1. Einholung der Genehmigung der kantonalen Behörden für alle Beschlüsse von Gemeindeorganen, die dieser Genehmigung bedürfen.
2. Blosse Gemeindegrenzbereinigungen.
3. Anstellung und Entlassung des Gemeindepersonals sowie die Bestimmung der Besoldung im Rahmen des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Gemeindepersonal.
4. Der Gemeinde durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Einführungsgesetz zum ZGB übertragenen Aufgaben. Mit den Testamentseröffnungen, gemäss Artikel 557 ZGB, ist der Gemeindepräsident beauftragt.
5. Bussenverfügungen bei strafbaren Widerhandlungen gegen Bestimmungen der Gemeindereglemente, soweit diese Befugnisse nicht anderen Instanzen übertragen sind.
6. Die Eröffnung und Aufhebung von Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufenklassen auf Antrag der Zentralschulkommission. Die Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Kantonalen Erziehungsdirektion.
7. Die Besorgung aller übrigen Angelegenheiten der Gemeinde, welche nicht durch besondere Vorschriften anderen Gemeindeorganen vorbehalten sind.
8. Die Organisation der Gemeindeverwaltung. |
| Antragsrecht des Gemeinderates | Art. 54 Der Gemeindepräsident und die Mitglieder des Gemeinderates wohnen den Verhandlungen des Grossen Gemeinderates bei. Sie haben beratende Stimme und das Recht, namens des Gemeinderates Anträge zu stellen. |
| Notmassnahmen | Art. 55 Verhindern höhere Gewalt (Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Seuchen und dergleichen) die Durchführung von Gemeindeabstimmungen oder das Zusammentreten des Grossen Gemeinderates, so beschliesst der Gemeinderat an deren Stelle über unaufschiebbare Geschäfte. Der Grosse Gemeinderat ist so rasch als möglich zu orientieren. |
| Gemeindepräsi-dent, Aufgaben | Art. 56 1 Der Gemeindepräsident steht der Gemeindeverwaltung vor.
2 Er besorgt weiter alle diejenigen Verrichtungen, welche ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen sind.
3 Er überwacht die Protokollführung und vollzieht gemeinsam mit dem Sekretär die Beschlüsse des Gemeinderates, so weit deren Ausführungen nicht den Kommissionen oder einer Verwaltungsabteilung zufallen.
4 Er ist verantwortlich für die Vertretung der Gemeinde nach aussen, die Kontakte zu anderen Gemeinden und die regelmässige Informationstätigkeit.
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| Vizegemeinde-präsident | Art. 57 Der Vizegemeindepräsident vertritt den Präsidenten bei Abwesenheit. Dabei stehen ihm alle Rechte und Pflichten des Präsidenten zu.
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| | 6. ABSCHNITT |
| | Kommissionen |
| Ständige Kommissionen | Art. 58 1 Die Gemeinde zählt in einem Anhang zum Organisationsreglement die ständigen Kommissionen auf und regelt ihre Über- und Unterordnung.
2 Der Grosse Gemeinderat und der Gemeinderat können in ihrem Zuständigkeitsbereich durch Erlass weitere ständige Kommissionen einsetzen. Der Erlass bestimmt die Aufgaben, die Zuständigkeiten, die Ausgabenbefugnis, die Organisation und die Mitgliederzahl der ständigen Kommissionen.
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| Mitglieder | Art. 59 1 Der Grosse Gemeinderat wählt die Mitglieder und den Präsidenten der Kommissionen, für die er Wahlorgan ist. Der Gemeinderat wählt alle übrigen.
2 Bei der Wahl der ständigen Kommissionen (ohne Fachkommissionen) ist auf eine angemessene Vertretung der im Grossen Gemeinderat vertretenen Parteien Rücksicht zu nehmen. Mitglieder von Amtes wegen zählen als Parteivertreter. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Reglementen.
3 Bei den Fachkommissionen ist besonders auf die fachlichen Fähigkeiten Rücksicht zu nehmen. |
| Aufgaben | Art. 60 1 Die Aufgaben jeder Kommission werden im Anhang zum Organisationsreglement bestimmt, so weit nicht durch Gesetz oder Reglement fest gelegt.
2 Die vom Grossen Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen (inkl. Fachkommissionen) haben innerhalb ihres Geschäftskreises ihre Geschäfte selbständig und unter eigener Verantwortung zu besorgen. Der Gemeinderat kann ihnen - ausgenommen der Geschäftsprüfungskommission - weitere Aufgaben zur Vorbereitung oder selbständigen Erledigung übertragen.
3 Die übrigen Kommissionen haben, so weit ihnen nicht ausdrücklich Entscheidungsbefugnisse zugewiesen sind, im Rahmen ihres Geschäftskreises die Geschäfte zu Handen des Gemeinderates vorzubereiten und dessen Beschlüsse auszuführen.
4 Der Präsident führt mit dem Sekretär die Unterschrift. |
| Spezial-kommissionen | Art. 61 Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung, Leitung oder Überwachung einzelner in den Rahmen seiner Zuständigkeit fallender Geschäfte Spezialkommissionen bestellen und deren Aufgaben und Kompetenzen bestimmen. |
| Konstituierung | Art. 62 Vorbehältlich besonderer kantonalen Vorschriften wird der Präsident von der Wahlbehörde der Kommissionen ernannt.. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst und verteilen die Arbeit unter ihre Mitglieder. |
| Einberufung und Beschlussfassung | Art. 63 1 Die Kommissionen werden durch ihre Präsidenten einberufen. Wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangt, so muss diesem Begehren innert zehn Tagen Folge geleistet werden.
2 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
3 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimm- bzw. Wahlberechtigten. Der Vorsitzende hat das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Ausschlag. |
| Behandlung der Geschäfte | Art. 64 Die Kommissionspräsidenten sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Geschäfte in einer der nächsten Sitzungen zur Behandlung zu bringen. Die Vorlagen der Kommissionen an den Gemeinderat sollen Anträge und deren Begründung enthalten. |
| Finanzielle Befugnisse | Art. 65 1 Die Kommissionen beschliessen über die Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis zu dem im Einsetzungserlass festgelegten Betrag im Einzelfall.
2 Bei Verpflichtungskrediten legt der Gemeinderat die Betragsgrenze von Fall zu Fall fest. |
| Voranschlag und Jahresbericht | Art. 66 Die Kommissionen haben dem Gemeinderat alljährlich bis 1. März einen zusammenfassenden Jahresbericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr und der Finanzverwaltung bis 1. Juli einen ihren Verwaltungszweig betreffenden Entwurf zum Voranschlag für das kommende Jahr einzureichen.
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| | 7. ABSCHNITT |
| | Gemeindepersonal |
| Angestellte | Art. 67
1. Die Leiter der vier Abteilungen sind: a) Der Gemeindeschreiber b) Der Finanzverwalter c) Der Abteilungsleiter Bauwesen d) Der Abteilungsleiter öffentliche Sicherheit
2. Der Gemeinderat kann Angestellte mit besonderen Funktionen oder besonderer Verantwortung zu Ressortleitern ernennen.
3. Die Abteilungs- und Ressortleiter stehen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
4. Das übrige Gemeindepersonal steht im Angestelltenverhältnis nach Obligationenrecht.
5. Die Anstellungsbedingungen werden im Dienst- und Besoldungsreglement für das Gemeindepersonal geregelt. |
| Besondere Reglemente, Stellenbeschrei-bungen | Art. 68 1 Die Amts-, Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse des Personals werden unter Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften in besonderen Reglementen geregelt.
2 Die Amts- und Besoldungsverhältnisse für Inhaber von haupt- und halbamtlichen Behördenstellen werden in besonderen Reglementen geregelt.
3 Der Gemeinderat umschreibt die Rechte und Pflichten des Gemeindepersonals in einer Stellenbeschreibung. |
| Ausschreibung | Art. 69 Die neu zu besetzenden ständigen Stellen sind öffentlich auszuschreiben, so weit ihre Besetzung nicht durch Beförderung oder Berufung als gegeben erscheint. |
| Aufgaben und Befugnisse | Art. 70 1 Der Gemeinderat umschreibt die Aufgaben und Befugnisse der Angestellten in Pflichtenheften und in speziellen Weisungen.
2 Der Gemeinderat kann den öffentlich-rechtlichen Angestellten den Erlass von rechtlichen Verfügungen oder die Verfügung über bestimmte Kredite übertragen. |
| Zuteilung des Personals | Art. 71 Der Gemeinderat kann Angestellte je nach ihren Funktionen einzelnen Kommissionen zuteilen, an deren Sitzungen sie mit beratender Stimme teilnehmen. Gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. |
| Nebenbeschäfti-gung | Art. 72 1 Das Gemeindepersonal hat beim Gemeinderat die Ermächtigung zu nebenberuflicher Tätigkeit einzuholen.
2 Der Gemeinderat ist berechtigt, die nebenberuflichen Tätigkeiten zu untersagen, wenn diese die Arbeitsleistung beeinträchtigen.
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| | 8. ABSCHNITT |
| | Gemeindebürgerrecht |
| Erteilung | Art. 73 1 Der Gemeinderat ist zuständig, das Gemeindebürgerrecht an Kantonsbürger zu erteilen, sowie Schweizern anderer Kantone oder Ausländern zuzusichern.
2 Das Gemeindebürgerrecht kann auch ehrenhalber erteilt werden.
3 Für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Gemeindewesen.
4 Die Bewerber haben sich über einen unmittelbar voraus gegangenen ununterbrochenen Wohnsitz in der Gemeinde Münchenbuchsee während mindestens 2 Jahren auszuweisen. |
| Einbezug von Familienange-hörigen | Art. 74 Die Aufnahme einer Person in das Gemeindebürgerrecht sowie die Entlassung aus demselben erstreckt sich auf die unmündigen Kinder, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht werden. |
| Gebühren | Art. 75 1 Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes erhebt die Gemeinde eine Einbürgerungsgebühr, gemäss Gesetz über das Gemeindewesen. Diese wird durch den Grossen Gemeinderat fest gesetzt.
2 Für das erteilte Ehrenbürgerrecht werden keine Gebühren erhoben.
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| | 9. ABSCHNITT |
| | Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen |
| Übergeordnetes Recht | Art. 76 Zwingende eidgenössische und kantonale Vorschriften, namentlich das Gemeindegesetz und das Volksschulgesetz gehen den Bestimmungen dieses Reglementes vor. |
| Änderungen OgR | Art. 77 Das Organsisationsreglement kann gemäss Artikel 25 und 40 ganz oder teilweise abgeändert werden, oder wenn es mindestens von einem Zehntel der Stimmberechtigten verlangt wird. |
| Änderungen des Anhangs | Art. 78 Der Anhang zum Organisationsreglement ist im Reglementserlassverfahren zu erlassen und abzuändern. |
| Strafbestimmungen | Art. 79 1 Wer gegen Bestimmungen dieses oder anderer Gemeindereglemente und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1'000.- bestraft, sofern nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften oder Disziplinarstrafbestimmungen anwendbar sind.
2 Der Gemeinderat verhängt die Bussen nach den Bestimmungen des Dekretes über das Bussenerföffnungsverfahren in den Gemeinden. |
| Inkrafttreten | Art. 80 1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes nach dessen Annahme durch die Gemeinde und nach der Genehmigung durch die Gemeindedirektion.
2 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Teilrevision dieses Reglementes nach dessen Annahme durch die Gemeinde und nach der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. |
| Übergangsbe-stimmungen | Art. 81 1 Die Bestimmungen über die Kommissionen (6. Abschnitt und Anhang zum Organisationsreglement) treten auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Die Bestimmungen der 1. Teilrevision des Organisationsreglementes, welche das Schulwesen betreffen, treten auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Die Amtsdauer der Miglieder des/der - Primarschulkommission - Sekundarschulkommission - Hauswirtschaftskommission - Komitees für Handarbeiten und Werken wird um 7 Monate bis zum 31. Juli 1996 verlängert. Diese Verlängerung gilt auch in Bezug auf Kommissionssitze, die diese Mitglieder von Amtes wegen inne haben. Eine allfällig eintretende Amtszeitbeschränkung per 31. Dezember 1995 ist für diese Verlängerung der Amtsdauer unbeachtlich. Die neuen Kommissionen werden auf den 1. August 1996 gewählt; ihre Amtsdauer endet erstmals auf den 31. Dezember 1999. Diese verkürzte Amtsdauer ist bei der Berechnung der Amtszeitbeschränkung als volle Amtsdauer von 4 Jahren anzurechnen.
3 Die Amtsdauer der bisherigen Beamten läuft am 31. Dezember 1999 aus. Ab 1. Januar 2000 treten alle bisherigen Beamten automatisch in ein öffentlich-rechtliches Angestelltenverhältnis über. Auf sie ist der Beamtenbegriff des Gemindegesetzes anwendbar. Alle ab Inkrafttreten der 1. Teilrevision des Organisationsreglementes neu begründeten Dienstverhältnissee werden im öffentlich-rechtlichen oder im obligationen-rechtlichen Anstellungsverhältnis geführt. |
Aufhebung bestehender Vorschriften | Art. 82 Mit dem Inkrafttreten der 1. Teilrevision dieses Organisationsreglementes (OgR) werden alle geänderten Artikel so wie die mit ihm im Widerspruch stehenden Gemeindeerlasse und Reglemente aufgehoben. Die nicht geänderten bisher gültigen Artikel, behalten ihre Gültigkeit. |