Die Gemeindeverwaltung mit ihren umfangreichen Aufgaben sowie den politischen Instanzen aufgeteilt in Departemente und das breite Angebot inner- und ausserhalb der Gemeinde Münchenbuchsee machen es Bürgerinnen und Bürger oftmals nicht einfach, die Informationen zu finden, die gerade gesucht werden.
Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen zur Gemeinde Münchenbuchsee.
Ihre Frage ist nicht dabei? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir sind bestrebt den Fragen-Antworten-Katalog laufend zu erweitern.
Im Kanton Bern sind gemäss dem kantonalen Baubewilligungsdekret (BewD) Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäu-den erstellt werden baubewilligungsfrei, wenn sie den kantonalen Richtlinien entsprechen und keine Schutzobjekte betroffen sind.
Die "Richtlinien – Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" erhalten Sie beim Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE)
Reiterstrasse 11
3011 Bern
Tel. 031 633 31 11
Fax 031 633 31 10
E-Mail: info.aue@bve.be.ch
oder direkt ab folgendem Link:
http://www.bve.be.ch/bve/de/index/energie/energie/downloads_publikationen.html
Ausser in Ortsschutzgebieten und an Baudenkmälern bedürfen bis zu zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche keiner Baubewilligung (Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren BewD).
Eine Baubewilligung ist aber immer erforderlich, wenn in den Räumen hinter den Dachflä-chenfenstern Nutzungsänderungen vorgesehen sind (z.B. Estrich zu Wohnraum.)
Es werden einmalige Anschlussgebühren für Elektro, Gemeinschaftsantenne, Wasser und Abwasser erhoben.
Die Abstände von Bäumen und Sträucher sind im Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGzZGB), Art. 79 (Nachbarrecht) geregelt.
Für Bäume und Sträucher sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten:
Vorerst gilt es festzulegen, ob es sich um ein ordentliches Baugesuch handelt, welches in zwei aufeinander folgenden Nummern des Amtsanzeigers bekannt gegeben werden muss, oder um ein Kleines Baugesuch, bei welchem das Vorlegen der schriftlichen Kenntnisnahme der betroffenen Nachbarn genügt.
Zuständig für die Erteilung der ordentlichen Baubewilligung ist die Baukommission. Für die Prüfung, die Bekanntmachung/Auflage (30 Tage), das Einholen von Amts- und Fachberichten bis zur Erteilung der Baubewilligung ist mit einer Dauer von 2-3 Monaten zu rechnen. Bei Einsprachen verlängert sich diese Zeit in der Regel um ca. 1 Monat.
Zuständig für die Erteilung der Kleinen Baubewilligung ist die Bauverwaltung. Hier ist mit einer Dauer von 3-6 Wochen bis zur Erteilung der Baubewilligung zu rechnen.
Ausser in Ortsschutzgebieten und an Baudenkmälern bedürfen einzelne Parabolantennen bis Durchmesser 60 cm an Fassaden in deren Farbe keiner Baubewilligung.
Das Baugesuch ist bei der Bauverwaltung einzureichen. Baugesuchsformulare finden Sie im Online-Schalter
Krähen: den Kehrichtsack in einen Gartenkorb stellen.
Fuchs: den Kehrichtsack in einem grauen Container 140 lt oder 240 lt, beschriften mit "brennbarer Kehricht" bereitstellen. Unter www.schwendimann.ch finden Sie Angebote und Preisliste. Die Firma Schwendimann AG liefert beschriftete Container direkt nach Hause.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Alter oder dem Älterwerden? Das Ressort Soziales der Gemeindeverwaltung steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir nehmen Ihr Anliegen und / oder Bedürfnis entgegen, beantworten Ihre Fragen und / oder vermitteln Ihnen die zuständige Fachperson oder Fachstelle.
Sie erreichen uns unter diesen Kontaktangaben...
Stellensuchende melden sich direkt bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Die Adressen der RAV finden Sie hier...
Ab dem Schuljahr 2013/14 ist der Besuch des Kindergartens obligatorisch.
Weitere Informationen: www.muenchenbuchsee-schulen.ch oder www.erz.be.ch/kindergarten
Weitere Informationen finden Sie hier...
Auskünfte erteilt auch der Sozialdienst Münchenbuchsee: www.sozialdienst-mb.ch
Ausländer bringen anstelle des Schriftenempfangscheines ihren Ausländerausweis und den neuen Mietvertrag auf die Gemeinde. Die Adressänderung wird von uns an den Migrationsdienst des Kantons Bern gemeldet. Bei Einwohnern aus Drittstaaten wird kein neuer Ausländerausweis ausgestellt. Nach der Mutation des Kantons erhalten sie eine Rechnung für die Adressänderungsgebühren.
Bürger aus EU/EFTA-Staaten erhalten einen neuen Ausländerausweis mit der geänderten Wohnadresse. Wir senden ihnen einen Brief, dass der Ausweis abholbereit ist. Die Gebühren werden direkt am Schalter der Einwohner- und Fremdenkontrolle bezahlt.
In der Schweiz gibt es Kantone, welche Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen dürfen. Im Kanton Bern ist dies aus rechtlichen Gründen jedoch nicht erlaubt. Für nähere Informationen:
siehe www.sta.be.ch
Ein Heimatausweis wird benötigt, wenn jemand einen 2. Wohnsitz in der Schweiz hat welcher länger als 3 Monate pro Jahr dauert. Falls dies bei ihnen zutrifft, müssen Sie dieser Gemeinde als WochenaufenthalterIn anmelden.
Die Wohngemeinde stellt einen Heimatausweis auf persönliche Anfrage aus. Die Kosten betragen CHF 20.00 und der Heimatausweis ist 1 Jahr gültig. Diese Verlängerungsgebühr beträgt CHF 10.00.
Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung haben (auf Gesuch hin) nur Einwohner/innen mit einem max. steuerbaren Einkommen von Fr. 20'000.00 und ohne Vermögen.
Die Gemeinde Münchenbuchsee hat kein eigenes Zivilstandsamt.
Wir gehören dem Zivilstandskreis Bern-Mittelland an.
Die Feuerwehrpflicht dauert vom 22. bis 52. Altersjahr und wird entweder mit aktiver Dienstleistung oder mit Bezahlung der Ersatzabgabe geleistet.
Nein, der früheste Eintritt ist mit 19 möglich. Bis 18 kann in der Jugendfeuerwehr Dienst geleistet werden.
Bei der Benützung von Wohnräumen, beim Verrichten häuslicher Arbeiten sowie beim Betrieb von Haushaltmaschinen und anderen mechanischen Geräten innerhalb und ausserhalb des Hauses ist auf die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie die Nachbarinnen und Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr sind das Musizieren, das Singen, die Tonwiedergabe, Haushaltslärm und ähnliche Tätigkeiten verboten, wenn die Nachbarschaft gestört wird.
Der Betrieb von Rasenmähen, Häckslern und anderen lärmintensiven Gartengeräten ist von Montag bis Freitag, ab 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr sowie zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr verboten. Am Samstag ist der Betrieb vor 08.00 Uhr, von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie nach 18.00 Uhr verboten. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen ist der Betrieb generell verboten.
Der Regierungsrat hat am 31.05.2006 eine Änderung der KTSV (Kantonalen Tierseuchenverordnung) verabschiedet. Diese tritt am 15.08.2006 in Kraft.
Die Revision erfolgte wegen Anpassung in der eidgenössischen Tierseuchenverordnung. In dieser wurde 2004 festgelegt, dass alle Hunde registriert sowie zwingend mit einer Tätowierung oder einem Mikrochip gekennzeichnet sein müssen. Diese Regelung wurde in April 2006 mit dem Massnahmenpaket des Bundes gegen gefährliche Hunde weiter detailliert und verschärft. Demnach müssen bis Ende 2006 alle Hunde mit einem nummerierten Mircrochip gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein. Hunde, die vor Ende 2005 noch tätowiert worden sind, müssen nicht zusätzlich mit einem Chip versehen, jedoch bis Ende 2006 über eine Tierärztin oder einen Tierarzt der Datenbank gemeldet werden. Die Verantwortung für die Kennzeichnung und Registrierung liegt bei den Hundehalterinnen und -haltern.
Nähere Information über die Kennzeichnung und Registrierung erhalten sie über: