Kontaktinformationen
Abteilung Öffentliche Sicherheit
AHV-Zweigstelle
Bernstrasse 8
3053 Münchenbuchsee
Tel. 031 868 81 60
Fax 031 868 81 17
joerg.m@muenchenbuchsee.ch
Aufgaben
| Männer | Frauen | |
| 1 Jahr | 1948 | 1949 |
| 2 Jahre | 1949 | 1950 |
Witwenrenten
Eine Witwenrente wird gewährt, wenn eine Frau im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder oder Stiefkinder hat, für die sie sorgt. Das Alter der Kinder spielt dabei keine Rolle.
War die Ehe kinderlos, besteht der Anspruch auf Witwenrente nur, wenn die Witwe mindestens fünf Jahre mit dem verstorbenen Ehegatten verheiratet war und älter als 45 Jahre ist.
Für vom Verstorbenen geschiedene und nicht wieder verheiratete Frauen besteht auf eine Witwenrente nur Anspruch unter folgenden Voraussetzungen:
Witwerrenten
Witwerrenten an nicht wieder verheiratete Männer werden nur ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
Bei kinderlosen Ehen besteht keine Anspruch auf Witwerrenten.
Waisenrenten
Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Rentenanspruch besteht bis zum 18. Altersjahr des Kindes. Für in Ausbildung stehende Waisen kann die Waisenrente bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
Hier finden Sie das Anmeldeformular und das Merkblatt für die Hinterlassenenrente.
Hilflosenentschädigungen
In der Schweiz wohnhafte Altersrentner/innen können eine Hilflosenentschädigung beanspruchen, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Massgebend für den Grad der Hilflosigkeit ist das Ausmass, in dem die versicherte Person in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist dabei unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens des Antragsstellers. Die IV-Stelle im Wohnsitzkanton entscheidet über die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung.
Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilflosenentschädigung zur AHV und Merkblatt Hilflosenentschädigung zur AHV.
Hilfsmittel
Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor. Die IV-Stelle im Wohnsitzkanton entscheidet über die Anmeldungen.
Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilfsmittel zur AHV und Merkblatt Hilfsmittel zur AHV für Hilfsmittel.
Keine Rente ohne Anmeldung, Vorbezugs-/Aufschubserklärung
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Detaillierte Informationen und die benötigten Formulare finden Sie im Online-Angebot der Ausgleichskasse des Kantons Bern oder www.ahv-iv.info. Sie haben die Möglichkeit, die Formulare am Bildschirm auszufüllen, anschliessend auszudrucken und mit den allenfalls nötigen Beilagen einzureichen. Die direkten Links:
Link zu sämtlichen Formularen der Ausgleichskasse des Kantons Bern
Link zu sämtlichen Formularen von www.ahv.ch
Link zu den Merkblättern
Häufig gestellte Fragen (FAQ)